Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns der maier dach Dachdeckerei-Spenglerei und natürlichen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs-oder Folgeaufträgen nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.maierdach.at

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Bestätigung.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für Verbraucher jedoch nur dann, wenn sie vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen werden. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3. Preise

3.1. Preise sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Baustellensicherung, Abschrankungen und sonstige Sicherungsmaßnahmen sind vom unternehmerischen Kunden beizustellen.

4. Zahlung

4.1. Zahlungen sind innerhalb des Zahlungszieles von maximal 10 Tagen zahlbar, ohne Abzug. Geldüberweisungen von unternehmerischen Kunden gelten dann als fristgerecht geleistet, wenn sie bei Fälligkeit bereits auf unserem Konto gutgeschrieben sind.

Bei Verbrauchergeschäften gilt eine Zahlung dann als fristgerecht geleistet, wenn innerhalb der gesetzten Frist bezahlt wird, aber auch dann, wenn der Überweisungsauftrag erst am Fälligkeitstag erteilt wird.

4.2. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen von 4% p. Monat verrechnet.

4.3. Eine Teilzahlung erfolgt nach vorheriger Vereinbarung.

4.4. Die Verzugszinsen, bei unternehmerischen Kunden, bei nicht zeitgerechter Bezahlung beträgt 9,2 % über dem Basiszinssatz und beginnen auch ohne Einmahnung zu laufen. Bei Zahlungsverzug von unternehmerischen Kunden wird von uns ein Pauschalbetrag von 40 € als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten gefordert.

5. Skonto

5.1. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. Ist ein Skonto vereinbart und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben, so ist der Kunde berechtigt, das Skonto vom Gesamtbetrag laut Schlussrechnung bei der Schlusszahlung abzuziehen. Die Anspruchsvoraussetzungen gelten als erfüllt, wenn alle Zahlungen fristgerecht innerhalb der Skontofrist geleistet wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist vorweg unzulässig.

5.2. Vertritt der Kunde die Meinung, eine von uns gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies uns innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der Kunde die Berechtigung zum Skontoabzug.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (insbesondere im Hinblick auf die Bebauungsbestimmungen) zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

6.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.4. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

6.5. Wir machen den Kunden ausdrücklich darauf aufmerksam, dass der Bauherr wenn Arbeitnehmer beschäftigt werden, unter die Bestimmungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) fällt. Nach dem BauKG ist der Bauherr in die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer mit eingebunden. Werden gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern, mehr als 1 Arbeitgeber, am Bau beschäftigt, müssen Planungs- und Baustellenkoordinatoren eingesetzt werden. Gegebenenfalls hat der Kunde neben der Bestellung von Koordinatoren einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Jedenfalls hat der Kunde (bzw. der Bauherr) eine Unterlage für spätere Arbeiten zu erstellen, diese ist bei künftigen Arbeiten am Bauwerk den ausführenden Firmen zur Verfügung zu stellen und bei Änderungen bzw. Erweiterungen anzupassen.

6.6. Für eine langfristige Funktionstauglichkeit von Steil- und Flachdächern empfehlen wir eine mindestens 1xjährliche Wartung des Daches.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7.2. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

8. Unser geistiges Eigentum

8.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns bereitgestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

8.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

9.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B.: förmliche Übergabe) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

9.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

9.4. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

9.5. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

9.6. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

9.7. Wird die Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

10.8. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

9.9. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der zu unternehmerische Kunde.

9.10. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke uä nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereiten Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

10. Haftung

10.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

10.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

10.3. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

10.4. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossene Schadensversicherung (zB Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung usw) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (zB höhere Versicherungsprämie).

11. Allgemeines

11.1. Es gilt österreichisches Recht

11.2. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

11.3. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.